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   MSC Elektronische Bauelemente GmbH 
 Pulsnitzer Str. 33
 D 01900 Großröhrsdorf
  Tel.:    (035952)  385-0
  Fax.:    (035952)  385-10
  E-Mail:   msc@msc-elba.de  
  Geschäftsführer:
  Enrico Löhnert, Gerd-Andreas Richter
  USt-IdNr.:   DE 140411480 
  AG Dresden     HRB  2614
 

Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Allgemeines

1.1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der MSC.

1.2. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch selbst im Falle der Lieferung nicht Vertragsbestandteil.

1.3.  Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen und / oder Ergänzungen sowie Änderungen und Ergänzungen abgeschlossener Verträge und der auf diese anwendbaren Geschäftsbedingungen von MSC bedürfen der Schriftform.

2. Angebot und Vertragsabschluß

2.1.  Angebote von MSC sind - insbesondere hinsichtlich der Preise, Menge, Lieferfrist, Liefermöglichkeit und Nebenleistungen - freibleibend und unverbindlich.

2.2. Der Umfang der von MSC zu erbringenden Leistungen wird allein durch die Auftragsbestätigung von MSC festgelegt; ergänzend gelten diese Geschäftsbedingungen und anwendbare besondere Geschäftsbedingungen von MSC.

2.3.  MSC behält sich durch die Berücksichtigung zwingender, durch rechtliche oder technische Normen bedingte Abweichungen von den Angebotsunterlagen beziehungsweise von der Auftragsbestätigung vor.

3. Installation, Schulung und Beratung

3.1  Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Installation gelieferter Soft- bzw. Hardware selbst verantwortlich. Sowohl die Installation durch MSC als auch Schulung und Einweisung des Kunden oder seiner Bedienungskräfte in die Bedienung der gelieferten Soft- bzw. Hardware gehören nicht zum Leistungsumfang. Diese Leistungen erfolgen nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung und werden gesondert berechnet.

3.2  Sofern eine entsprechende Vereinbarung gesondert getroffen wurde, hat der Kunde dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Bedingungen bereitgestellt sind sowie genügend Arbeitsraum für die Installation zur Verfügung steht.

3.3  Auskünfte bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

4. Untersuchungs-  und Rügepflicht; Leistungsumfang

4.1  Wenn der Kunde Vollkaufmann ist, ist er verpflichtet, gelieferte Soft- bzw. Hardware oder Software- bzw. Hardwareteile nach Erhalt unverzüglich auf Fehler zu testen und erkennbare Fehler MSC unverzüglich anzuzeigen.

4.2. MSC ist berechtigt, von Ihr geschuldete Leistungen von Dritten erbringen zu lassen.

4.3. MSC ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

5. Preise

5.1. Die Preise verstehen sich netto ausschließlich Verpackungs-  und Frachtspesen. Maßgebend sind die Preise der Auftragsbestätigung zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Lieferungen und Leistungen, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Erbringung gültigen Listenpreisen berechnet.

5.2  Dienstleistungen werden, soweit kein Festpreis vereinbart wurde, nach der bei Auftragsannahme jeweils gültigen Preisliste berechnet.

5.3  MSC ist an die angegebenen Preise nicht gebunden, wenn eine längere Lieferfrist als vier Monate ab schriftlicher Auftragsbestätigung vereinbart ist. In diesem Falle werden die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise berechnet.

6. Lieferfrist

6.1. Von MSC genannte Fristen, insbesondere Liefertermine, sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich als verbindlich zugesagt worden sind.

6.2. Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter Termine und Fristen, soweit nichts anderes vereinbart wird.

6.3. Liefer-  und Leistungsfristen verlängern sich angemessen im Falle höherer Gewalt und allen sonst von MSC nicht zu vertretenden Hindernissen, welche auf die Lieferung oder Leistung von erheblichen Einfluß sind, insbesondere bei Streik oder Aussperrung bei MSC, ihren Lieferanten oder deren Unterlieferanten.

7. Annahmeverzug des Kunden

Kommt der Kunde mit der Abnahme bestellter Ware in Verzug, so ist MSC nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von höchstens 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verlangt MSC Schadensersatz, so beträgt dieser 30% des Auftragswertes, wenn nicht der Kunde einen geringeren oder MSC einen höheren Schaden nachweist.

8. Gefahrübergang, Gewährleistung

8.1.  Dem Kunden ist bekannt, daß Software mit Hinblick auf die vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten und mit Hinblick auf ihre Komplexität in der Regel nicht fehlerfrei ausgeliefert werden kann. MSC macht insbesondere keine Kompatibilitätszusagen.

8.2.  Soweit MSC Soft- bzw. Hardware gemäß
gesonderter Vereinbarung installiert, wird der Kunde diese -  auf Verlangen von MSC gemeinsam mit dem Mitarbeiter von MSC -  unverzüglich testen. Läuft die Soft- bzw. Hardware im wesentlichen vertragsgerecht, wird er unverzüglich schriftlich die Abnahme erklären.

8.3.  MSC kann Mängel nach Wahl durch Nachbesserung oder Austausch mit fehlerfreier Ware nach Maßgabe des folgenden Absatzes beseitigen. Mängel der Software kann MSC darüber hinaus durch Überlassung eines neuen Releases beseitigen. Bei endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung oder des Austausches hat der Kunde das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

8.4.  Gewährleistungsansprüche sind schriftlich geltend zu machen; sie müssen eine genaue Beschreibung des gerügten Mangels enthalten. MSC wird nach Eingang der Mängelrüge nach eigener Wahl entweder Hinweise zur Behebung des Fehlers geben oder sonstige zur Fehlerbehebung geeignete Maßnahmen ergreifen, wie beispielsweise die Übersendung von Datenträgern oder Informationsblättern, die die Fehlerbehebung ermöglichen.

8.5. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde entgegen vorstehender Ziffer 4.1 seiner Untersuchungs - und Rügepflicht nicht nachkommt. Werden vom Kunden oder von Dritten Veränderungen an gelieferter Software vorgenommen, so erlischt der Gewährleistungsanspruch, es sei denn, der Kunde weist nach, daß der Mangel nicht auf die Veränderungen zurückzuführen ist.

9. Haftung

9.1. Eine Haftung von MSC für Schäden des Kunden aus jeglichem Rechtsgrund einschließlich Verzug, Unmöglichkeit, Schlechterfüllung und außervertraglicher (deliktischer) Haftung - ist ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf der Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Hauptpflicht (Kardinalpflicht) durch MSC oder wurde durch MSC grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.

9.2. MSC haftet in keinem Fall für atypische und daher nicht vorhersehbare Folgeschäden. MSC haftet ebenfalls nicht für Schäden, soweit der Kunde deren Eintritt durch ihm zumutbare Maßnahmen - insbesondere Programm- und Datensicherung und ausreichende Produktschulung des Anwenders -  hätte verhindern können.

10. Zahlung

10.1.  Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

10.2. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten. Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch.

10.3.  Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1.  MSC behält sich das Eigentum an der gelieferten Hardware bzw. den Programmträgern sowie das Nutzungsrecht an der darauf enthaltenen Software bis zur restlosen Bezahlung des Kaufpreises vor. Ist der Kunde Vollkaufmann, so gelten die vorstehenden Vorbehalte bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung entstandenen oder entstehenden Forderungen. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von MSC in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und das Saldo gezogen und anerkannt ist. Mit Vollerwerb des Eigentums an den Programmträgern erwirbt der Kunde die in der Produktlizenz spezifizierten Nutzungsrechte.

11.2. Der Kunde hat die Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für MSC zu bewahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Schadensrisiken zu versichern. Der Kunde tritt seine entsprechenden Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits mit dem Abschluß dieser Vereinbarung an MSC ab. MSC nimmt die Abtretung an.

11.3.  Der Kunde tritt bereits jetzt alle aus der Weiterveräußerung der Ware beziehungsweise der Weiterlizenzierung der Software entstehenden Forderungen an MSC ab. Er ist widerruflich zum Einzug dieser Forderungen berechtigt. Auf Verlangen von MSC hat er die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben. MSC ist berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Schuldner des Kunden offenzulegen.

11.4.  Eine Be- oder Weiterverarbeitung der von MSC gelieferten Waren erfolgt für MSC. MSC erwirbt hieran Eigentumsrechte in Höhe des bei der Be- oder Weiterverarbeitung bestehenden Marktwertes der Vorbehaltsware.

11.5. Bei der Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen erwirbt MSC Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

11.6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere Zahlungsverzug -  oder zu erwartender Zahlungseinstellung ist MSC berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen oder die Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Diese Rechte bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen verjährt sind. MSC ist berechtigt, die Vorbehaltsware gegebenenfalls zu verwerten und unter Anrechnung auf offene Forderungen aus dem Veräußerungserlös zu befriedigen.

11.7. Bei einem Rücknahmerecht MSCs gemäß vorstehendem Absatz ist MSC berechtigt, die sich noch im Besitz des Kunden befindliche Vorbehaltsware abzuholen. Der Kunde hat den zur Abholung der Vorbehaltsware ermächtigten Mitarbeitern von MSC den Zutritt zu den Geschäftsräumen während der Bürozeit auch ohne vorherige Anmeldung zu gestatten.

11.8.  Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder ein Herausgabeverlangen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

12. Umfang der Rechtseinräumung

12.1.  MSC behält an der gelieferten Software die Urheber- und gewerblichen Schutzrechte sowie die Verwertungsrechte, soweit nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die auf dem Programmträger oder Verpackung angebrachten Schutzrechtshinweise - auch Dritter - sind zu beachten.

12.2. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, erwirbt der Kunde ein einfaches Nutzungsrecht an der auf dem übergebenen Programmträger enthaltenen Software. Diese dürfen nur - soweit technisch zwingend erforderlich - zum Zwecke der Sicherung und Installation kopiert werden. Die Nutzung im Netzwerk bedarf einer gesonderten Rechtseinräumung.

12.3. Die Bearbeitung der vertragsgegenständlichen Software ist unzulässig, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen oder im Lizenzvertrag oder anwendbaren Geschäftsbedingungen etwas anderes vereinbart ist. Die Beseitigung von Softwaremängeln bietet MSC im Rahmen ihrer Standardpflegeverträge an.

12.4.  Die Dekompilierung oder Disassemblierung der vertragsgegenständlichen Software (Reverse Engineering) ist ebenfalls unzulässig. MSC behält sich vor, dem Kunden auf Anfrage Informationen, die er zur Herstellung der Interoperabilität der vertragsgegenständlichen Software mit anderen Programmen benötigt, gegen angemessene Vergütung zur Verfügung zu stellen. Bei der Verwendung dieser Informationen hat der Kunde die in § 69e Abs.2 des
Urheberrechtgesetzes vorgeschriebenen Beschränkungen zu beachten.

13. Schutzrechte Dritter

Der Kunde verpflichtet sich, MSC von Schutzrechtsbehauptungen Dritter hinsichtlich der gelieferten Software unverzüglich in Kenntnis zu setzen und MSC auf ihre Kosten die Rechtsverteidigung zu überlassen. MSC ist berechtigt, aufgrund der Schutzrechtsbehauptungen Dritter, notwendige Software-Änderungen auf eigene Kosten auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführen.

14. Abtretbarkeit von Ansprüchen

Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus mit MSC geschlossenen Verträgen ohne die Zustimmung von MSC ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Dies gilt auch für Gewährleistungsansprüche.

15. Datenschutz

Der Kunde ermächtigt MSC, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über ihn im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (§26 BDSG) zu verarbeiten, zu speichern und auszuwerten.

16.  Schlußbestimmungen

16.1. Diese Bedingungen bleiben im Zweifel auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Sollten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so soll an deren Stelle eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.

16.2.  Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Wiener UNCITRAL-Übereinkommens über internationale Warenverträge vom 11.04.1980

16.3. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen von
MSC ist Großröhrsdorf. Falls der Kunde Kaufmann ist oder seinen Sitz im Ausland hat, ist der Gerichtsstand nach Wahl von MSC am Sitz von MSC oder am Sitz des Kunden.

Stand 5/98

 
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